
Rechtliche Aspekte
- Das Sammeln von Pilzen für den Eigenbedarf auf öffentlich zugänglichen Flächen ist in geringen Mengen erlaubt. Diese sind regional sehr unterschiedlich definiert, üblich sind 1-2 kg pro Person. Infos dazu findet man z.B. bei der UNB und den Waldgesetzen.
- Ausgenomen sind Naturschutzgebiete, Nationalparks (zeitlich und räumlich begrenzte Ausnahmen gibt es, da muss man sich informieren) und besonders geschützte Biotope, sowie umfriedeter oder durch Beschilderung kenntlicher Privatbesitz.
- Verboten sind das gewerbliche Sammeln und der Verkauf von Pilzen, sofern nicht die dafür nötige Lizenz vorliegt.
- Neu sind regionale Betretungsverbote aufgrund der Afrikanischen Schweinepest, die müssen beachtet werden.
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Artenschutz:
Viele Pilze, so auch beliebte Speispilze wie Pfifferling und Steinpilz stehen unter Schutz, dürfen aber in „geringen Mengen“ gesammelt werden. Hingegen gibt es bei streng geschützte Arten ein vollständiges Entnahmeverbot. Sie müssen stehen bleiben, auch wenn sie noch so verlockend aussehen. Dazu zählen z.B der Bronzeröhrling, Kaiserling und die Saftlinge. Hier bleibt nur das Foto.
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